Kasse & Recht
Belegausgabepflicht im Salon einfach erklärt
Bonpflicht im Friseursalon: Wann Du einen Beleg ausgeben musst, ob digital erlaubt ist und was bei Verstößen passiert. Verständlich, mit Quellen.
Kasse & Recht
Bonpflicht im Friseursalon: Wann Du einen Beleg ausgeben musst, ob digital erlaubt ist und was bei Verstößen passiert. Verständlich, mit Quellen.
Kaum ein Thema sorgt an der Kasse für so viele Missverständnisse wie die Belegausgabepflicht. "Muss ich wirklich für jeden Föhntermin einen Bon drucken?" Die kurze Antwort lautet: Du musst den Beleg erstellen und anbieten, nicht aufzwingen. Die etwas längere steht hier.
Hinweis vorweg: Das ist eine Orientierung, keine Steuerberatung.
Die Belegausgabepflicht gilt seit dem 1. Januar 2020. Geregelt ist sie in § 146a Abs. 2 der Abgabenordnung und der Kassensicherungsverordnung. Belegausgabepflicht und der Alltagsbegriff "Bonpflicht" meinen dabei dasselbe. Belegausgabepflicht ist der offizielle Begriff aus den Gesetzen, Bonpflicht die umgangssprachliche Variante.
Wichtig ist der Auslöser: Die Pflicht trifft nur, wer Geschäfte mit einem elektronischen Kassensystem erfasst. Sie gilt ausdrücklich auch für Friseursalons. Eine reine offene Ladenkasse ohne elektronische Erfassung ist davon nicht betroffen. Sobald aber ein Kassenprogramm, eine Kassen-App oder eine klassische Registrierkasse im Einsatz ist, musst Du zu jedem Kassiervorgang einen Beleg bereitstellen.
Nein. Das ist der Kern, an dem sich die meisten verhaken. Du bist verpflichtet, den Beleg zu erstellen und anzubieten. Ob Dein Kunde ihn tatsächlich einsteckt, ist seine Sache. Der Beleg muss unabhängig davon entstehen und über die TSE erfasst werden.
Das erklärt auch, warum die Belegausgabepflicht im Salonalltag weniger dramatisch ist, als sie zunächst klingt. Deine Kasse erzeugt den Beleg ohnehin bei jedem Kassiervorgang. Du hältst ihn hin, der Rest liegt beim Kunden. Und du musst den Bon nicht zwingend ausdrucken: Es reicht, ihn anzubieten, etwa digital.
Beides ist erlaubt. Du kannst den Beleg auf Papier ausdrucken oder digital bereitstellen. Laut BMF darf der elektronische Beleg zum Beispiel per E-Mail oder direkt auf das Mobiltelefon des Kunden gehen. Für die digitale Variante gilt eine Bedingung: Sie braucht die Zustimmung des Kunden. Der elektronische Beleg muss außerdem in einem gängigen, standardisierten Format vorliegen und für den Kunden sichtbar sein, ein QR-Code auf dem Bildschirm reicht dafür aus.
Gerade für einen modernen Salon ist der digitale Beleg praktisch. Er spart Thermopapier, landet direkt beim Kunden und passt zum ohnehin digitalen Ablauf, in dem Termin, Kundenkarte und Zahlung zusammenlaufen. Wichtig bleibt nur, dass die Pflichtangaben inklusive der TSE-Daten auf dem Beleg stehen.
Die Pflichtangaben regelt § 6 der Kassensicherungsverordnung. Ein korrekter Kassenbon enthält unter anderem:
Viele Betriebe ergänzen einen QR-Code, damit Prüfer die Signaturdaten schnell auslesen können. Deine Kassensoftware setzt diese Angaben normalerweise automatisch, Du musst sie nicht von Hand pflegen. Ein häufiger Fehler bei selbstgebauten Lösungen: Der Steuersatz oder die TSE-Signatur fehlt, und schon ist der Beleg formal mangelhaft.
Die Belegausgabepflicht ist kein Kavaliersdelikt. Wer sie verletzt, begeht eine Steuergefährdung nach § 379 AO. Fehlende oder fehlerhafte Belege, eine inaktive TSE oder abgelaufene Zertifikate gelten als erheblicher Verstoß und können mit einem Bußgeld belegt werden. Schwerer wiegt oft die Folge für die gesamte Kassenführung: Wirkt die Kasse nicht ordnungsgemäß, darf das Finanzamt Deine Einnahmen schätzen.
Ausnahmen von der Belegausgabepflicht gibt es nur in Härtefällen und ausschließlich auf Antrag beim Finanzamt. Das BMF stellt klar: Eine Befreiung kommt nur bei nachweislicher sachlicher Härte in Betracht, und bloße Kosten für Papier oder Technik zählen ausdrücklich nicht dazu. Eine Bagatellgrenze für Kleinbeträge existiert nicht.
Ein Detail am Rande, das oft untergeht: Eine Befreiung von der Belegausgabepflicht entbindet Dich nicht vom Anspruch des Kunden auf eine Quittung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Ein Blick nach vorn lohnt sich. Nach dem Koalitionsvertrag ist geplant, die Belegausgabepflicht zu lockern und im Gegenzug eine Registrierkassenpflicht für Betriebe mit mehr als 100.000 Euro Umsatz einzuführen. Das ist bislang aber nur eine Absichtserklärung, ein Gesetzentwurf lag Anfang 2026 noch nicht vor. Bis dahin gilt die Bonpflicht unverändert weiter, und du bist mit einer sauber ausgebenden Kasse in jedem Fall auf der sicheren Seite.
Ein typischer Ablauf im Salon: Deine Kundin hat einen Farbservice und kauft danach ein Shampoo. Du erfasst beide Positionen, kassierst per Karte, und die Kasse signiert den Vorgang über die TSE. Auf dem Bildschirm erscheint der fertige Beleg, entweder als QR-Code zum Abfotografieren, als Versand per E-Mail oder als Ausdruck. Du bietest ihn an, mehr musst Du nicht tun. Sagt die Kundin "nicht nötig", ist das völlig in Ordnung, der Beleg wurde ja erzeugt und ist gespeichert.
Wichtig für den Alltag: Auch bei einer reinen Kartenzahlung reicht der Zahlungsbeleg des Terminals allein nicht aus. Er ist kein Kassenbeleg im Sinne der Kassensicherungsverordnung, weil ihm die TSE-Signatur und die Pflichtangaben fehlen. Der eigentliche Beleg kommt aus Deiner Kasse. Bei einer Kassennachschau prüft das Finanzamt genau das: Wird zu jedem Vorgang ein signierter Beleg erzeugt und angeboten? Eine Kasse, die das automatisch erledigt, nimmt Dir diese Sorge komplett ab.
Mit einer eingebauten Kasse musst Du über all das kaum nachdenken. Die Kasse in Saloona erzeugt bei jedem Kassiervorgang einen korrekten Beleg, digital oder gedruckt, TSE-abgesichert und mit allen Pflichtangaben. Wie sich die Belegausgabe in das größere Bild aus TSE, GoBD und Meldepflicht einfügt, liest Du im Leitfaden zur GoBD-Kasse für Friseure. Warum die TSE dahintersteht, erklärt der Artikel zur TSE-Kassenpflicht für Friseure.
Muss ich für jeden einzelnen Termin einen Beleg ausgeben? Ja, für jeden Kassiervorgang muss ein Beleg erstellt und angeboten werden. Mitnehmen muss der Kunde ihn nicht.
Darf ich den Beleg digital ausgeben? Ja, mit Zustimmung des Kunden und in einem standardisierten Format, etwa per E-Mail oder als QR-Code auf dem Display.
Gilt die Bonpflicht auch für meine offene Ladenkasse? Nein. Die Belegausgabepflicht greift nur bei elektronischen Kassensystemen.
Kann ich mich von der Bonpflicht befreien lassen? Nur auf Antrag und nur bei nachweislicher sachlicher Härte. Bloße Kosten reichen dafür nicht.
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