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Kasse & Recht

Trinkgeld im Friseursalon richtig verbuchen

Wann Trinkgeld steuerfrei ist, wann nicht und warum Du es trotzdem verbuchen musst. Für Angestellte und Inhaber erklärt, mit Quellen und Urteilen.

Saloona Redaktion07.07.20265 Min

Trinkgeld gehört im Friseursalon zum Alltag. Steuerlich ist es trotzdem kein Selbstläufer, weil es einen großen Unterschied macht, wer das Geld bekommt und wie es fließt. Dieser Artikel sortiert die drei Fälle, die im Salon zählen, mit Quellen und zwei einschlägigen Urteilen.

Hinweis: Das ist eine Orientierung, keine Steuerberatung. Für Deinen konkreten Fall ist Dein Steuerberater zuständig.

Fall 1: Trinkgeld für Deine Angestellten

Bekommt eine Angestellte direkt von der Kundin ein Trinkgeld, ist das für sie steuerfrei. Grundlage ist § 3 Nr. 51 des Einkommensteuergesetzes. Diese Steuerbefreiung gilt seit 2002 ohne betragliche Obergrenze. Steuerfrei bleibt das Trinkgeld, solange vier Bedingungen erfüllt sind: Es wird freiwillig gegeben, es besteht kein Rechtsanspruch darauf, es fließt zusätzlich zum eigentlichen Preis, und es landet bei der Person, die die Leistung erbracht hat, gezahlt von einem Dritten.

Zwei Punkte dazu, die oft überraschen. Erstens gibt es tatsächlich keine Obergrenze, das Trinkgeld darf beliebig hoch sein, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Zweitens ist die Zahlungsart egal: Auch ein über das Kartenterminal gegebenes Trinkgeld bleibt für die Angestellte steuerfrei, sofern es klar als Trinkgeld getrennt und an sie weitergegeben wird.

Wichtig ist die Abgrenzung nach unten: Ein fest auf der Rechnung ausgewiesener Bedienungs- oder Servicezuschlag ist kein Trinkgeld, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn, weil er nicht freiwillig gezahlt wird. Genauso wenig ist eine Zahlung des Arbeitgebers selbst an seine Leute ein steuerfreies Trinkgeld, sie kommt nicht von einem Dritten.

Fall 2: Trinkgeld für Dich als selbstständigen Inhaber

Hier dreht sich das Bild. Nimmst Du als selbstständige Inhaberin oder selbstständiger Inhaber selbst Trinkgeld an, greift die Steuerbefreiung nicht, denn § 3 Nr. 51 EStG gilt ausdrücklich nur für Arbeitnehmer. Für Dich ist das Trinkgeld eine Betriebseinnahme, die den Gewinn erhöht und einkommensteuer- wie umsatzsteuerpflichtig ist.

Ein Beispiel: Eine selbstständige Friseurmeisterin bekommt 30 Euro für den Schnitt und 5 Euro Trinkgeld. Beide Beträge gehören zum steuerpflichtigen Umsatz und müssen entsprechend erfasst werden. Genau deshalb ist es in vielen Salons üblich, dass die Inhaberin persönlich kein Trinkgeld annimmt und es den Mitarbeitenden überlässt.

Dass die Gerichte streng prüfen, wer die Voraussetzungen für steuerfreies Trinkgeld erfüllt, zeigt das Finanzgericht Köln. In zwei Urteilen vom 14. Dezember 2022 (9 K 2507/20 und 9 K 2814/20) hat es sehr hohe Zahlungen an Geschäftsführer nicht als steuerfreies Trinkgeld anerkannt, sondern als steuerpflichtigen Arbeitslohn eingeordnet. Die Botschaft für den Salon: Wo eine der vier Voraussetzungen fehlt, ist die Steuerfreiheit weg.

Fall 3: Der Sammeltopf an der Kasse

Jetzt wird es praktisch. Landet Trinkgeld nicht direkt in der Hand der Angestellten, sondern in einem gemeinsamen Topf, einem Sparschwein oder der Kaffeekasse, musst Du es verbuchen. Das hat das Finanzgericht Münster bereits am 29. März 2017 (7 K 3675/13 E, G, U) im Fall eines Friseursalons entschieden: Dort waren rund 3.600 Euro Trinkgeld pro Jahr in Sparschweine geflossen und nicht verbucht worden. Das Gericht behandelte die Sparschweine wie eine Kasse und billigte dem Finanzamt eine Hinzuschätzung zu.

Die gute Nachricht: Ein gemeinsamer Trinkgeldtopf gefährdet die Steuerfreiheit für die Angestellten nicht automatisch. Solange jeder Beschäftigte einen originären Mitanspruch am Topf hat, bleibt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 51 EStG erhalten. Das hat die Bundesregierung auf eine Anfrage im Bundestag klargestellt. Es kommt also auf die saubere Ausgestaltung an: klare Verteilungsregel, nachvollziehbare Erfassung und eine Trennung vom eigentlichen Umsatz.

So machst Du es im Alltag richtig

Damit Trinkgeld nicht zum Prüfungsrisiko wird, hilft ein einfacher Ablauf:

  • Direktes Bartrinkgeld an eine einzelne Angestellte: für sie steuerfrei, keine Buchung im Betrieb nötig.
  • Trinkgeld über das Kartenterminal: als eigene Position erfassen und getrennt vom Umsatz an die Mitarbeiterin auszahlen.
  • Gemeinsamer Topf: Zuflüsse erfassen, Verteilung dokumentieren, Regel schriftlich festhalten.
  • Eigenes Trinkgeld als Inhaber: als steuerpflichtige Betriebseinnahme buchen.

Der rote Faden durch alle drei Fälle: Trinkgeld und Umsatz gehören sauber getrennt und dokumentiert. Bei einer Betriebsprüfung schaut das Finanzamt genau hin, ob als Trinkgeld deklarierte Beträge wirklich vom Kunden stammen. Fehlt die Dokumentation oder wirken Beträge ungewöhnlich, droht eine Schätzung.

Und die Lohnabrechnung? Sozialversicherung nicht vergessen

Ein Punkt, der oft untergeht: Trinkgeld, das nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei ist, ist in der Regel auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Für echtes, freiwillig von Dritten gezahltes Trinkgeld musst Du also weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben abführen, und es taucht nicht in der Lohnabrechnung als Arbeitslohn auf. Das gilt aber nur, solange die vier Voraussetzungen erfüllt sind.

Anders sieht es aus, sobald Du selbst Geld verteilst oder einen festen Servicezuschlag ausweist. Dann handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn, der ganz normal über die Lohnabrechnung läuft und Lohnsteuer sowie Sozialabgaben auslöst. Genau deshalb lohnt es sich, im Salon von Anfang an klar zu regeln, welches Geld Trinkgeld ist und welches Umsatz. Wer diese Grenze von Anfang an sauber zieht, spart sich später Diskussionen mit dem Prüfer und mit dem eigenen Team, und die Auszahlung an die Mitarbeitenden bleibt für alle Beteiligten nachvollziehbar.

Warum die saubere Trennung in der Kasse Gold wert ist

Eine Kasse, die Trinkgeld als eigene Position erfasst, statt es im Umsatz zu vermischen, macht Dir das Leben hier deutlich leichter. In der Kasse von Saloona läuft das im normalen Kassiervorgang mit, GoBD-konform und mit DATEV-Export für den Steuerberater. Wie Trinkgeld in das größere Bild aus TSE und Aufzeichnungspflichten passt, steht im Leitfaden zur GoBD-Kasse für Friseure. Wer gerade erst plant, findet die Kostenseite im Ratgeber Friseursalon eröffnen: was kostet es.

Häufige Fragen

Ist Trinkgeld für meine Angestellten steuerfrei? Ja, wenn es freiwillig, ohne Rechtsanspruch und direkt vom Kunden zusätzlich zum Preis gezahlt wird. Es gibt keine Obergrenze, und die Kartenzahlung ändert nichts daran.

Muss ich Trinkgeld als Inhaber versteuern? Ja. Für selbstständige Inhaber ist eigenes Trinkgeld eine Betriebseinnahme und damit einkommen- und umsatzsteuerpflichtig.

Muss ich Trinkgeld im Sammeltopf verbuchen? Ja. Sobald Trinkgeld nicht direkt an die Person geht, sondern in einen Topf, muss es verbucht werden. Das hat das FG Münster für einen Friseursalon entschieden.

Bleibt Trinkgeld im gemeinsamen Topf steuerfrei? Für die Angestellten ja, solange jeder einen eigenen Anspruch am Topf hat und die Verteilung sauber dokumentiert ist.

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Quellen

  1. § 3 Nr. 51 Einkommensteuergesetz (gesetze-im-internet.de)
  2. IHK zu Essen: Trinkgeld, steuerliche Behandlung
  3. SHP Beratergruppe: Steuerfreie Trinkgelder richtig verbuchen (FG Münster, 29.03.2017, 7 K 3675/13)
  4. Haufe: Trinkgelder an Arbeitnehmer und Unternehmer versteuern
  5. Deubner Steuern: Trinkgeld steuerfrei (FG Köln, 14.12.2022, 9 K 2507/20)

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